Strafbestimmungen
§ 39.
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis 14 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer
- 1. gewerbsmäßig Tätigkeiten eines Ziviltechnikers verrichtet, zu denen er nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen berechtigt ist, oder
- 2. unberechtigt eine der im § 38 angeführten Bezeichnungen führt oder seiner Firma beifügt oder
- 3. die Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 31 verletzt oder
- 4. die Verpflichtung zur Information des Dienstleistungsempfängers gemäß § 32 nicht oder nicht vollständig erfüllt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2008
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
10012368
Dokumentnummer
NOR40095922
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