§ 39 ZTG

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2008

Strafbestimmungen

§ 39.

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis 14 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer

  1. 1. gewerbsmäßig Tätigkeiten eines Ziviltechnikers verrichtet, zu denen er nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen berechtigt ist, oder
  2. 2. unberechtigt eine der im § 38 angeführten Bezeichnungen führt oder seiner Firma beifügt oder
  3. 3. die Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 31 verletzt oder
  4. 4. die Verpflichtung zur Information des Dienstleistungsempfängers gemäß § 32 nicht oder nicht vollständig erfüllt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2008

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR40095922

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