§ 39 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).

Zu Art. 11 ZK

§ 39

§ 39. Eingaben im Sinn des Artikels 11 ZK unterliegen nicht den Stempelgebühren.

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