§ 39 ZaDiG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2009

Ablehnung von Zahlungsaufträgen

§ 39.

(1) Der Zahlungsdienstleister darf die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages, unabhängig davon, ob er von einem Zahler oder von oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöst wurde, nicht ablehnen, außer

  1. 1. es sind nicht alle im Rahmenvertrag gemäß § 28 festgelegten Bedingungen erfüllt; oder
  2. 2. die Ausführung würde gegen eine gemeinschaftsrechtliche oder innerstaatliche Regelung oder gegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verstoßen; oder
  3. 3. es besteht der begründete Verdacht, dass die Ausführung für den Zahlungsdienstleister eine strafbare Handlung darstellen würde.

(2) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung des Zahlungsauftrages ab, so hat er dies dem Zahlungsdienstnutzer so rasch wie möglich, jedenfalls aber innerhalb der Fristen gemäß § 42, in der gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 vereinbarten Form unter Angabe der Gründe und der Möglichkeiten zur Verbesserung, mitzuteilen oder zugänglich zu machen. Die Angabe der Gründe hat zu unterbleiben, wenn dies gegen eine gemeinschaftsrechtliche oder innerstaatliche Regelung oder gegen eine gerichtliche oder behördliche Anordnung verstoßen würde.

(3) Für die Zwecke der §§ 42 und 46 gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung abgelehnt wurde, als nicht eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40107560

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