Qualitätsobstwein
§ 39
Obstwein, der aus Äpfeln und Birnen hergestellt wurde, darf als „Qualitätsobstwein“, „Qualitätsobstmost“ oder „Qualitätsmost“ in Verkehr gebracht werden, wenn
- 1. der Gehalt an vorhandenem Alkohol mindestens 5% vol. beträgt,
- 2. kein Wasser oder Zucker zugesetzt wurde,
- 3. der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, mindestens 5 g je Liter beträgt,
- 4. der Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, höchstens 0,8 g je Liter beträgt und
- 5. der Obstwein die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist und in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist; bei einer sensorischen Prüfung müssen die Mindesterfordernisse erreicht werden.
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