§ 39 WeinG 2009

Alte FassungIn Kraft seit 18.11.2009

Qualitätsobstwein

§ 39

Obstwein, der aus Äpfeln und Birnen hergestellt wurde, darf als „Qualitätsobstwein“, „Qualitätsobstmost“ oder „Qualitätsmost“ in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. 1. der Gehalt an vorhandenem Alkohol mindestens 5% vol. beträgt,
  2. 2. kein Wasser oder Zucker zugesetzt wurde,
  3. 3. der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, mindestens 5 g je Liter beträgt,
  4. 4. der Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, höchstens 0,8 g je Liter beträgt und
  5. 5. der Obstwein die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist und in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist; bei einer sensorischen Prüfung müssen die Mindesterfordernisse erreicht werden.

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