§ 39.
Auf den für die Wassergenossenschaften, Wasserwerksgenossenschaften und Wasserverbände nach der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, betreffend die Einrichtung und Führung des Wasserbuches, B. G. Bl. Nr. 65/1935, hergestellten Einlageblättern sind die nunmehr entbehrlich gewordenen Eintragungen nicht weiter fortzuführen, sondern mit roter Tinte kreuzweise zu durchstreichen oder mit dem Vermerk „nicht weiter evident gehalten“ zu versehen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 65/1935
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10010252
Dokumentnummer
NOR12129874
alte Dokumentnummer
N8194839266L
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