§ 39 Wasserbuchverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1948

§ 39.

Auf den für die Wassergenossenschaften, Wasserwerksgenossenschaften und Wasserverbände nach der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, betreffend die Einrichtung und Führung des Wasserbuches, B. G. Bl. Nr. 65/1935, hergestellten Einlageblättern sind die nunmehr entbehrlich gewordenen Eintragungen nicht weiter fortzuführen, sondern mit roter Tinte kreuzweise zu durchstreichen oder mit dem Vermerk „nicht weiter evident gehalten“ zu versehen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 65/1935

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010252

Dokumentnummer

NOR12129874

alte Dokumentnummer

N8194839266L

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