§ 39 VPB-V 2011

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.2011

Art der erforderlichen praktischen Verwendung

§ 39

Für verantwortliche Markscheider ist eine praktische Verwendung einschlägiger Art in einem Bergbaubetrieb nicht erheblich kleineren Umfanges nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit sind die Betriebsarten nach den §§ 5 bis 11 und 23 oder diesen gleichzuhaltende Tätigkeiten maßgebend. Für Bergbaubetriebe mit untertägigem Bergbau oder mit Bohrlochbergbau muss die praktische Verwendung überwiegend bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb ausgeübt worden sein.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

20007458

Dokumentnummer

NOR40131891

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)