§ 39 VEVO 2019

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2019

Pflichten des Unternehmers oder des Verfügungsberechtigten

§ 39.

Der verantwortliche Unternehmer oder – bei Heimtieren – der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen und Kontrollen nach dem 4. und 5. Abschnitt dieses Hauptstückes zu dulden, die hierbei nötige Hilfe zu leisten und auf Verlangen der Behörde alle diesbezüglichen Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20010868

Dokumentnummer

NOR40219900

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