§ 39 VerwGesG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

7. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen Abgabenbefreiung

§ 39

(1) Die Verwertungsgesellschaften und ihre Einrichtungen sind, soweit sie im Rahmen des in der Betriebsgenehmigung umschriebenen Tätigkeitsbereichs handeln, von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen befreit. Das Gleiche gilt mit Beziehung auf Zusammenschlüsse von Verwertungsgesellschaften (Verschmelzungen und Einbringungen im Sinn des Art. I und III Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991), die nach § 6 von der Aufsichtsbehörde nicht untersagt worden sind.

(2) Schenkungen und Zweckzuwendungen (§§ 3 und 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, BGBl. Nr. 141/1955) der Verwertungsgesellschaften und ihrer Einrichtungen für die in § 13 umschriebenen sozialen und kulturellen Zwecke sind von der Schenkungssteuer befreit.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)