§ 39
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 19 Abs. 1 und des § 22 Abs. 1, soweit er sich auf Richter bezieht, ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 37 Abs. 3 ist das Bundesministerium für Finanzen, soweit es sich um die Befreiung von Verwaltungsabgaben handelt, das Bundeskanzleramt, und soweit es sich um Befreiung von Gerichtsgebühren handelt, das Bundesministerium für Justiz betraut.
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