§ 39 UVP-G 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Zu Abs. 3: Die Bestimmungen über den Umweltsenat treten mit 31. Dezember 2000 außer Kraft (vgl. § 46 Abs. 2).

6. ABSCHNITT

GEMEINSAME BESTIMMUNG Behörden

§ 39.

(1) Das Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, einschließlich des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 6, das konzentrierte Genehmigungsverfahren bei UVP-pflichtigen Vorhaben und die Nachkontrolle gemäß § 21 sind von der Landesregierung durchzuführen.

(2) Die Zuständigkeit der Landesregierung für das konzentrierte Genehmigungsverfahren erstreckt sich vom Antrag gemäß § 5 Abs. 1 bis zum Zuständigkeitsübergang gemäß § 22 und umfaßt auch die Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach jenen Verwaltungsvorschriften, für die gemäß § 5 Abs. 1 Genehmigungsanträge zu stellen sind. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden im Genehmigungsverfahren auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt.

(3) Erstreckt sich ein Vorhaben auf mehr als ein Bundesland, so haben die beteiligten Länder zunächst einvernehmlich vorzugehen. Wird ein einvernehmlicher Bescheid nicht innerhalb von 18 Monaten erlassen, geht die Zuständigkeit auf Antrag eines Landes oder einer an der Sache beteiligten Partei auf den Umweltsenat über.

(4) Das Bürgerbeteiligungsverfahren nach dem fünften Abschnitt ist von der für die Durchführung des im Anhang 2 angeführten Leitverfahrens zuständigen Behörde durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12136712

alte Dokumentnummer

N8199330545J

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