Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
§ 39.
(1) Alle Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes haben bei der Behandlung von Personalangelegenheiten darauf hinzuwirken, daß in allen universitären Arbeitsbereichen ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Universität tätigen Männern und Frauen erreicht wird. Die Erreichung dieses Zieles ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch vom Senat laut der Satzung zu beschließende Frauenförderpläne anzustreben.
(2) (Verfassungsbestimmung) Vorübergehende Sondermaßnahmen von Universitätsorganen zur beschleunigten Herbeiführung der de-facto-Gleichberechtigung von Mann und Frau im Sinne des Art. 4 der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1992, gelten nicht als Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 B-VG.
(3) An jeder Universität ist vom obersten Kollegialorgan ein Arbeitskreis einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen auf Grund des Geschlechtes durch Universitätsorgane entgegenzuwirken (Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen). Nach Maßgabe der in der Satzung festgesetzten Anzahl ist vom obersten Kollegialorgan aus dem Kreis aller Angehörigen der betreffenden Universität die erforderliche Anzahl von Mitgliedern in diesen Arbeitskreis zu entsenden. Das oberste Kollegialorgan hat die Mitglieder auf Vorschlag des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu entsenden. Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen haben Vertreter der im § 19 Abs. 1 genannten Personengruppen anzugehören.
(4) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen hat die Universitätsangehörigen in Gleichbehandlungsfragen zu beraten und diesbezügliche Beschwerden von Universitätsangehörigen entgegenzunehmen.
(5) Die Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen hat das Recht, an den Sitzungen des Senats der betreffenden Universität mit Stimmrecht teilzunehmen, soweit es sich um grundsätzliche Angelegenheiten handelt, die den Aufgabenbereich des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen betreffen.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Gesetzesnummer
10009909
Dokumentnummer
NOR12125146
alte Dokumentnummer
N7199331512J
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