§ 39 Tuberkulosegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 11.1.1992

§ 39

(1) Die Kosten der Behandlung werden übernommen für:

  1. a) ärztliche Hilfe in dem für in der Krankenversicherung nach dem ASVG Versicherte vorgesehenen Ausmaß;
  2. b) Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln, mit orthopädischen Behelfen, Zahnersatz sowie anderen Hilfsmitteln oder Heilbehandlung;
  3. c) Pflege und Behandlung in Krankenanstalten, Pflegeheimen, Kuranstalten, und ähnlichen Einrichtungen in der allgemeinen Gebührenklasse;
  4. d) Maßnahmen zur gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitation.

(2) Die Kosten einer von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordneten stationären Untersuchung in einer Krankenanstalt zur Feststellung, ob eine aktive Tuberkulose vorliegt, sind bis zur Höchstdauer von 21 Tagen zu übernehmen, auch wenn sich als Ergebnis der Untersuchung herausstellt, daß eine aktive Tuberkulose (§ 37 Abs. 1) nicht vorliegt.

(3) Sofern mit der Behandlung Reise- oder Transportkosten verbunden sind, sind diese nach Maßgabe der Bestimmungen des § 35 zu ersetzen; bei Erkrankten unter 16 Jahren auch für eine Begleitperson.

(4) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 17/1992.)

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