§ 39 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 39

(1) § 39.Die Organe der Tierärztekammern werden mit Ausnahme der Präsidenten der Tierärztekammer und der Vizepräsidenten der Bundeskammer nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.

(2) Wahlberechtigt sind alle Kammermitglieder, soweit sie nicht vom Wahlrecht nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 194, ausgeschlossen sind.

(3) Die Wahlberechtigten sind von der Wahlkommission auf Grund der Eintragungen in die Tierärzteliste zu erfassen und in Wählerverzeichnisse aufzunehmen.

(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder, sofern ihnen die Wählbarkeit nicht durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der Disziplinarkommission entzogen wurde. Gewählte Organe, die während ihrer Funktionsperiode das Wahlrecht verlieren, weil sie auf die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes dauernd verzichtet haben (§ 7 Abs. 1 Z 1), bleiben für den Rest der Funktionsperiode im Amt. Eine Wahl darf ohne triftige Gründe nicht abgelehnt werden. Das Nähere ist durch die Geschäftsordnung zu regeln.

(5) Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Bei etwaigen Nach- oder Ergänzungswahlen endet die Mandatsdauer ebenfalls mit der Wahlperiode.

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