§ 39
(1) § 39.Die Bezirksverwaltungsbehörden, die staatlichen Polizeibehörden und die Ortsgemeinden sind verpflichtet, darüber zu wachen, daß jede Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Schieß- und Sprengmittel vermieden oder raschestens beseitigt werde.
(2) Bei Gefahr im Verzug können die Bezirksverwaltungsbehörden und die staatlichen Polizeibehörden - sofern es sich nicht um Schieß- und Sprengmittel oder Munition einer Dienststelle der Wehrmacht oder um die zu ihrer Einlagerung dienenden Räume handelt - in ihrem Amtsbereich auch solche unaufschiebbare Verfügungen treffen, die an sich nach diesem Gesetz in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen. Werden hiebei die Bestimmungen des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes angewendet, so bleibt im Fall einer Vorstellung die Durchführung des Ermittlungsverfahrens und die Erlassung des neuen Bescheides der zuständigen Behörde vorbehalten. Von jeder derartigen Verfügung ist die zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen.
(3) Das Bundesgesetz über die Gewerbeinspektion,
B. G. Bl. Nr. 402/1921, findet auch auf die Betriebe befugter Erzeuger und befugter Verschleißer Anwendung.
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