§ 39 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Bekleidung

§ 39.

(1) Die Strafgefangenen haben außer in den in diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen Anstaltskleidung und -wäsche zu tragen. Auch das Bettzeug sowie Hand- und Taschentücher sind von der Anstalt beizustellen.

(2) Als Vergünstigung kann Strafgefangenen der Gebrauch eigener Leibwäsche gestattet werden, soweit die regelmäßige Reinigung der Wäsche in der Anstalt möglich ist oder außerhalb der Anstalt von dritter Seite für den Strafgefangenen besorgt wird.

Schlagworte

Anstaltswäsche, Handtuch

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028198

alte Dokumentnummer

N2196923581S

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