§ 39 StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

V. TEIL

Strafbestimmungen

§ 39

(1) § 39.Personen, die eine Anlage gemäß § 5 errichten oder eine Anlage gemäß §§ 6 oder 7 betreiben oder sonst mit radioaktiven Stoffen umgehen oder Strahleneinrichtungen betreiben, ohne hiezu eine nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgeschriebene Bewilligung zu besitzen, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10, die

  1. a) den Bestimmungen der §§ 4 Abs. 2, 9 Abs. 2, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1, 17 Abs. 2, 23, 24, 27, 28, 29, 30, 31 Abs. 1, 2 und 3, 33 Abs. 1 erster Satz, 34 oder,

    sofern Abs. 3 nichts anderes bestimmt,

  1. b) den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder
  2. c) den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der darauf beruhenden Verordnungen erlassen worden sind,

    zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 20.000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(3) Personen, die den Bestimmungen der §§ 19 Abs. 6 oder 22, den auf Grund der §§ 19 bis 22 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den Verfügungen, die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen oder der darauf beruhenden Verordnungen erlassen worden sind, zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 10.000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(4) Zuwiderhandlungen von Dienstnehmern gegen Verhaltensmaßregeln, die zu ihrem Schutze erlassen worden sind, sind mit Geldstrafen bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen.

(5) Personen, die den Bestimmungen der §§ 25 oder 26 zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen.

(6) Personen, die angeordneten Schutz- und Sicherungsmaßnahmen (§ 38) ungeachtet vorausgegangener Abmahnung zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 20.000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(7) In allen Fällen können diese Strafen nebeneinander verhängt werden.

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