§ 39 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.2006

§ 39. Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen

(1) In den Lehrplänen (§ 6) der im § 36 genannten Formen der allgemein bildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde (bis einschließlich 6. Klasse), Geschichte und Politische Bildung (in der 7. und 8. Klasse), Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie, Psychologie und Philosophie (in der Oberstufe), Informatik (in der Oberstufe), Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken (in der 1. und 2. Klasse), Leibesübungen;

  1. 2. in den folgenden Formen überdies:
  1. a) im Gymnasium:
  1. b) im Realgymnasium:
  1. c) im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium:
  1. d) im Oberstufenrealgymnasium:
  1. 3. in allen Formen in der Oberstufe in der 6. bis 8. Klasse überdies alternative Pflichtgegenstände als Wahlpflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß, daß unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände gemäß Z 1 und 2 das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle Schüler gleich ist; als Wahlpflichtgegenstände kommen in Betracht:
  1. a) weitere Fremdsprachen (Kurzkurse), Darstellende Geometrie (soweit nicht bereits gemäß Z 2 vorgesehen), Informatik, Musikerziehung bzw. Bildnerische Erziehung (soweit einer dieser Pflichtgegenstände in der betreffenden Klasse nicht bereits gemäß Z 1 zu besuchen ist), am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium überdies Ernährung und Haushalt (Praktikum),
  2. b) Wahlpflichtgegenstände zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsinhaltes von für die betreffende Oberstufenform in Z 1 und 2 vorgesehenen Pflichtgegenständen, ausgenommen Leibesübungen und gemäß lit. a gewählte Wahlpflichtgegenstände.

(1a) Im Lehrplan (§ 6) der im § 36 Z 1 genannten Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen ist überdies in allen Formen in der 3. und 4. Klasse die verbindliche Übung Berufsorientierung vorzusehen.

(2) Eine unterschiedliche Gestaltung der Lehrpläne der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und der Hauptschule darf den Übertritt von Hauptschülern in die allgemeinbildende höhere Schule (§ 40 Abs. 2 und 3) nicht erschweren; § 16 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) In der Unterstufe findet für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. In der Unter- und Oberstufe hat die Schulbehörde erster Instanz für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach Erfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen im Sinne des § 40 in die allgemeinbildende höhere Schule aufgenommen werden, unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schule (§ 34 Abs. 1) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

(4) Die Lehrpläne der Sonderformen (§ 37) haben sich unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben dieser Schulen im wesentlichen nach den Lehrplänen der entsprechenden im § 36 genannten Formen zu richten, wobei das Angebot von Wahlpflichtgegenständen (Abs. 1 Z 3) entfallen kann; bei Entfall von Wahlpflichtgegenständen können entsprechende Freigegenstände geführt werden.

(5) Der Lehrplan des Werkschulheims hat sich nach dem Lehrplan einer der in den § 36 genannten Formen zu richten, wobei zur Erfüllung der Aufgaben des Werkschulheims im Sinne des § 37 Abs. 6 in einem ergänzenden Lehrplan die schulmäßige Ausbildung in einem Handwerk vorzusehen ist; dabei sind die Vorschriften über den Lehrplan der entsprechenden berufsbildenden mittleren Schulen (Teil B Abschnitt II) sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Bildungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40074654

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