§ 39
Strafvorschrift zu § 29 Abs. 3
Wer für eine Schiffspfandbriefbank Schiffspfandbriefe ohne die nach § 29 Abs. 3 erforderliche Bescheinigung ausgibt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10011252
Dokumentnummer
NOR12145076
alte Dokumentnummer
N9194312103I
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