§ 39 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Kosten der Verkehrsregelung

§ 39

(1) § 39.Die Kosten der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau und die Kosten der Regelung der Schiffahrt, die im Zuge der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung einer Schiffahrtsanlage oder einer sonstigen Anlage oder der Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer erforderlich ist, sind vom Inhaber der schiffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung zu tragen.

(2) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Kostentragung gemäß Abs. 1 zu erlassen, insbesondere über Art und Umfang der zu tragenden Kosten, den Zeitpunkt der Fälligkeit und die Form der Kostentragung.

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