Behörden
§ 39
(1) Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind der Landeshauptmann, bei Rohrleitungen, die sich über das Gebiet mehrerer Bundesländer erstrecken oder die Grenzen des Bundesgebietes überschreiten, der Bundesminister für Verkehr.
(2) Bei Rohrleitungen, die sich nicht über das Gebiet von mehr als einem Bundesland erstrecken, jedoch die Grenzen des Bundesgebietes überschreiten, kann der Bundesminister für Verkehr mit Verordnung den Landeshauptmann zur Erteilung der Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und der Betriebsaufnahmebewilligung in seinem Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017
Gesetzesnummer
10006405
Dokumentnummer
NOR12071020
alte Dokumentnummer
N5197537636J
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