§ 39 RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1965

II. HAUPTSTÜCK

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Sonderbestimmungen

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Gendarmeriedienst

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§ 39

Der normale Sicherheitsdienst und Patrouillendienst im Überwachungsrayon begründet einen Anspruch auf Tagesgebühr nur dann, wenn die mit der Dienstleistung verbundene Dauer der Abwesenheit von der Dienststelle acht Stunden übersteigt; hiebei gebührt für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft eine Nächtigungsgebühr.

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