§ 39 PVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

ABSCHNITT IV

Aufsicht über die Personalvertretung Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde

§ 39

(1) § 39.Beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport ist die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (in der Folge "Kommission" genannt) zu errichten.

(2) Die Kommission hat aus drei Richtern, einem Bundesbediensteten als Vertreter des Dienstgebers und einem Bundesbediensteten als Vertreter der Dienstnehmer zu bestehen. Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Kommission sind vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen, die in der Reihenfolge, in der sie bestellt werden, das Mitglied im Verhinderungsfalle vertreten. Auf die Ersatzmitglieder finden die für die Kommissionsmitglieder geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen Richter sein. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.

(3) (Verfassungsbestimmung) Ein Mitglied und zwei Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag des Präsidenten des Nationalrates mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(4) (Anm.: Aufgehoben gemäß der Kundmachung BGBl. Nr. 550/1977)

(5) Macht die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport den Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport.

(6) Wird die Kommission in einer Angelegenheit tätig, die die Personalvertretung beim Parlament betrifft, so hat in der Kommission an die Stelle des vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport namhaft gemachten Vertreters der Dienstgeber der vom Präsidenten des Nationalrates namhaft gemachte Vertreter der Dienstgeber zu treten.

(7) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

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