§ 39 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1994

PSA mit einer oder mehreren direkt oder indirekt sicherheitsrelevanten Markierungen oder Kennzeichnungen

§ 39

(1) Bei den direkt oder indirekt sicherheitsrelevanten Markierungen oder Kennzeichnungen müssen vereinheitlichte Piktogramme oder Ideogramme verwendet werden, die problemlos lesbar sind und dies während der vorhersehbaren Lebensdauer dieser PSA bleiben. Diese Markierungen oder Kennzeichnungen müssen ferner vollständig, präzise und verständlich sein, so daß Mißverständnisse ausgeschlossen sind. Wenn derartige Markierungen oder Kennzeichnungen Wörter oder Sätze umfassen, müssen sie jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefaßt sein.

(2) Ist es auf Grund der beschränkten Dimensionen einer PSA oder eines PSA-Bestandteils nicht möglich, darauf die gesamte erforderliche Markierung oder Kennzeichnung oder einen Teil der Markierung oder Kennzeichnung anzubringen, so ist diese auf der Verpackung und in der Verwenderinformation anzugeben.

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