§ 39 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.2015

6. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung Diplomarbeit

§ 39.

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
  2. 2. den besuchten Ausbildungsschwerpunkt und höchstens zwei weitere Pflichtgegenstände oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Mediale Darstellungsverfahren“ oder
  4. 4. den Pflichtgegenstand „Mediale Darstellungsverfahren“ und höchstens zwei weitere Pflichtgegenstände.

Schlagworte

Betriebswirtschaft, Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40171668

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