§ 39.
Der Guthabenrest eines ausgeschriebenen Abrechnungsheftes ist vom Postamt in ein anderes Abrechnungsheft des Absenders zu übertragen oder auf Verlangen zurückzuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145914
alte Dokumentnummer
N9195722594L
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