§ 39 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 39.

Der Guthabenrest eines ausgeschriebenen Abrechnungsheftes ist vom Postamt in ein anderes Abrechnungsheft des Absenders zu übertragen oder auf Verlangen zurückzuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145914

alte Dokumentnummer

N9195722594L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)