8. Hauptstück
Strukturelle Qualitätsstandards Räumliche Ausstattung
§ 39.
(1) Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben über eine, ihrer Eignung (§ 8) zur allgemeinen oder zur spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung entsprechende, an den Bedürfnissen der Opfer ausgerichtete, räumliche Ausstattung zu verfügen. Hiezu zählen jedenfalls geschützte, störungsfreie und während der Beratung nur dieser dienende, einrichtungsinterne Beratungsräume der allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung.
(2) Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen können die psychosoziale Prozessbegleitung auch in einrichtungsexternen Beratungsräumen ausüben, wenn es dem Opfer unzumutbar ist, die Leistungen in einrichtungsinternen Beratungsräumen in Anspruch zu nehmen. Für die räumliche Ausstattung einrichtungsexterner Beratungsräume gelten die Anforderungen des Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012683
Dokumentnummer
NOR40265051
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