§ 39 ÖPNRV-G 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

§ 39

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anders geregelt, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, hinsichtlich der §§ 7, 10, 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 25, 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und 28 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

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