§ 39 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

1. ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009. 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2015

Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

§ 39.

(1) Ist im Zeitpunkt des Todes der anspruchsberechtigten Person eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, so sind, wenn in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/in, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber der anspruchsberechtigten Person zur Zeit ihres Todes unterhaltsberechtigt oder unterhaltspflichtig waren oder mit ihr zur Zeit ihres Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern der verstorbenen Person zu, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt.

(2) Sind keine Personen, die gemäß Abs. 1 bezugsberechtigt sind, vorhanden, so fällt die noch nicht ausgezahlte Leistung in den Nachlaß.

1. ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009.

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2015

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40168134

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