Qualifikationsnachweis - Heilmasseur - EWR
§ 39.
(1) Eine in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Heilmasseur gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese
- 1. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG oder
- 2. einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG
entspricht, sofern diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
(2) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Heilmasseur zu erteilen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 36 Z 1 und 2 vorliegen.
(3) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere ein Zeugnis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) vorzulegen.
(4) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung
- 1. der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung oder
- 2. des Nachweises von Berufserfahrung
zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung unterscheidet.
(5) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 4 Z 1 ist die Ausübung von Tätigkeiten des Berufs des Heilmasseurs in Österreich unter der Verantwortung einer fachkundigen Person. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.
(6) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 4 Z 1 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich den Beruf als Heilmasseur auszuüben, beurteilt werden.
(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Abs. 2 hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
- 1. die Zulassung zur Eignungsprüfung und zum Anpassungslehrgang sowie
- 2. die Durchführung und die Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs
hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)