9. Abschnitt
Überprüfung des Messkonzeptes
§ 39.
Eine Überprüfung des Messkonzeptes ist jedenfalls in Intervallen von 5 Jahren nach In-Kraft-Treten des Messkonzeptes durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20003445
Dokumentnummer
NOR40053432
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