§ 39 LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1967

§ 39. Standortmeldungen

Bei kontrollierten Flügen hat der Pilot beim Überfliegen eines vorgeschriebenen Meldepunktes sobald wie möglich den Zeitpunkt des Überfluges und die Flughöhe, gemeinsam mit allfällig erforderlichen anderen Angaben, im Sprechfunkwege der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle zu melden.

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