§ 39 LSD-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Verwendung des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI)

§ 39.

Inländische Verwaltungsbehörden und Gerichte, die gemäß § 36 Z 2 oder 3 mit dem Ersuchen oder Entsprechen von Ersuchen um Zustellung und Vollstreckung von Entscheidungen befasst sind, haben zu diesem Zweck IMI zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

20009555

Dokumentnummer

NOR40181726

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