Verwendung des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI)
§ 39.
Inländische Verwaltungsbehörden und Gerichte, die gemäß § 36 Z 2 oder 3 mit dem Ersuchen oder Entsprechen von Ersuchen um Zustellung und Vollstreckung von Entscheidungen befasst sind, haben zu diesem Zweck IMI zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Gesetzesnummer
20009555
Dokumentnummer
NOR40181726
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