§ 39 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1980

§ 39

§ 39. Als Tagesarbeitszeit gilt die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden, als Wochenarbeitszeit gilt die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

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