§ 39 KGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Bezugszeitraum: ab 1.1.2002 § 57 Abs. 20

Rückforderung

§ 39.

§ 31 KBGG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kinderbetreuungsgeldes das Karenzgeld oder die Teilzeitbeihilfe und an die Stelle der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse die jeweils zuständige Gebietskrankenkasse tritt.

Schlagworte

Einkommensteuerbescheid, Familienverhältnis, Einkommensverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019

Gesetzesnummer

10009066

Dokumentnummer

NOR40044013

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