§ 39.
Für Innenbehältnisse, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen beinhalten, die für das Gebrauchsfertigmachen der Arzneispezialität vor ihrer Anwendung bestimmt sind, gilt diese Verordnung sinngemäß mit der Maßgabe, daß dieser Umstand entsprechend berücksichtigt ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10010463
Dokumentnummer
NOR12133446
alte Dokumentnummer
N8198415467L
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