§ 39 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Kosten der Veröffentlichung

§ 39

§ 39. Nach der Veröffentlichung hat der Vorsitzende des Kartellgerichts auf Antrag der obsiegenden Partei die Kosten der Veröffentlichung festzusetzen und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen.

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