§ 39 IPRG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Börsegeschäfte und ähnliche Verträge

§ 39

§ 39. Börsegeschäfte und Verträge, die auf Märkten und Messen geschlossen werden, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Börse oder der Markt befindet bzw. die Messe stattfindet.

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