§. 39.
Wer der Vorschrift des § 2 zuwiderhandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
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§. 39.
Wer der Vorschrift des § 2 zuwiderhandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
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