§ 39 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Fortzahlung der Dienstbezüge für Bedienstete in bestimmten Zweigen des öffentlichen Dienstes

§ 39.

(1) Wehrpflichtige, die

  1. 1. in einem Dienstverhältnis zum Bund,
  2. 2. in einem Dienstverhältnis zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, oder
  3. 3. in einem Dienstverhältnis, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, Anwendung findet,

(2) Als Monatsbezüge im Sinne des Abs. 1 gelten bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (§ 8 a Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86).

(3) Die Dienstbezüge sind um die im § 16 Abs. 1 Z 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge zu kürzen. Insoweit die verbleibenden Teile der Dienstbezüge, zuzüglich der anteilmäßig für die Dauer des Präsenzdienstes gebührenden sonstigen Bezüge, insgesamt vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, einen Betrag ergeben, der – auf einen Tag des Präsenzdienstes umgerechnet – die Höhe der Pauschalentschädigung nach § 36 Abs. 1 nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Entschädigung in dieser Höhe. Die Entschädigung gebührt nicht, wenn sie insgesamt 30 S nicht übersteigt. Ergeben die verbleibenden Teile der Dienstbezüge hingegen einen Betrag, der – auf einen Tag des Präsenzdienstes umgerechnet – 6,5 vH des im § 36 Abs. 1 genannten Gehaltsansatzes, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, übersteigt, so gebühren diese Teile der Dienstbezüge nur bis zu dieser Höhe.

(4) Wehrpflichtige, die in einem der im Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Dienstverhältnisse stehen, daneben aber auch einem der in den §§ 37 und 38 genannten Personenkreise angehören, gebührt insoweit auch eine Entschädigung nach der für diese Personenkreise geltenden Regelung, als die Fortzahlung der Dienstbezüge, gekürzt um die im § 16 Abs. 1 Z 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge, 6,5 vH des im § 36 Abs. 1 genannten Gehaltsansatzes, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag nicht erreicht.

(5) Der Bund hat den im Abs. 1 Z 2 genannten Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie den Bundesbetrieben und den Ländern die ihnen aus der Fortzahlung der Dienstbezüge an ihre Bediensteten während der Dauer des Präsenzdienstes entstandenen Kosten zu ersetzen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 172/1966, BGBl. Nr. 86/1948

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2025

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061337

alte Dokumentnummer

N4198512085F

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