6. Hauptstück
Speicherunternehmen Zugang zu Speicheranlagen
§ 39
(1) Speicherunternehmen haben den Speicherzugangsberechtigten (§ 6 Z 49) den Zugang zu ihren Anlagen zu nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zu gewähren.
(2) Der Speicherzugang kann aus nachstehenden Gründen verweigert werden:
- 1. Störfälle;
- 2. mangelnde Speicherkapazitäten;
- 3. wenn der Speicherzugangsberechtigte oder ein mit dem Speicherzugangsberechtigten verbundenes Unternehmen, das einen beherrschenden Einfluss ausübt, seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, in dem ein Rechtsanspruch des Speicherzugangsberechtigten auf Speicherzugang nicht gewährt wird oder ein Speicherzugang aus im Tatsächlichen gelegenen Gründen nicht möglich ist;
- 4. wenn die technischen Spezifikationen nicht auf zumutbare Art und Weise miteinander in Übereinstimmung gebracht werden können;
- 5. wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.
Das Speicherunternehmen hat die Verweigerung des Speicherzuganges gegenüber dem Speicherzugangsberechtigten schriftlich zu begründen.
(3) Im Falle von mangelnden Speicherkapazitäten ist der Speicherzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze zu gewähren:
- 1. Ein- und Ausspeisungen im Rahmen der Bereitstellung von Ausgleichsenergie haben Vorrang gegenüber allen anderen Speicherzugangsberechtigten;
- 2. Ein- und Ausspeisungen auf Grund bestehender und an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen in zeitlicher Reihung.
(4) Die Energie-Control Kommission hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Speicherzuganges in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Speicherzuganges verletzt worden zu sein, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Speicherzuganges gemäß Abs. 1 zutreffen. Die Frist, innerhalb der die Energie-Control Kommission zu entscheiden hat, beträgt zwei Monate ab Einlangen des Antrags.
(5) Das Speicherunternehmen hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände gemäß Abs. 2 nachzuweisen. Die Energie-Control Kommission hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Speicherzugangsberechtigtem und Speicherunternehmen hinzuwirken.
(6) Stellt die Energie-Control Kommission fest, dass das Recht auf Gewährung des Speicherzuganges verletzt worden ist, hat das Speicherunternehmen dem Antragsteller nach Zustellung der Entscheidung der Energie-Control Kommission unverzüglich Speicherzugang zu gewähren.
(7) Eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Speicherzuganges gemäß Abs. 2 gründen, kann erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Energie-Control Kommission eingebracht werden; sind die Parteien ident und bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Entscheidung der Energie-Control Kommission zu unterbrechen.
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