§ 39 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Vorübergehende freiberufliche Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege - EWR

§ 39.

(1) EWR-Staatsangehörige, die im Herkunftsstaat zur freiberuflichen Ausübung des Berufs des Krankenpflegers, der für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, berechtigt sind, können ihren Beruf in Österreich vorübergehend ausüben, wenn

  1. 1. sie dies dem Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem der Beruf ausgeübt werden soll, vorher anzeigen, wobei in dringenden Fällen die Anzeige unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen kann,
  2. 2. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß der Betreffende die Tätigkeit als Krankenpfleger, der für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, im Mitgliedstaat seiner Niederlassung rechtmäßig ausübt, und
  3. 3. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß der Betreffende im Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises gemäß § 29 ist.

(2) Die Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein.

(3) Die in Abs. 1 genannten Personen haben bei Erbringung der Dienstleistungen die gleichen Rechte und Pflichten wie österreichische Staatsbürger. Jede Behörde, der ein Verstoß gegen diese Pflichten durch eine Person gemäß Abs. 1 bekannt wird, hat unverzüglich die zuständige Behörde des Vertragsstaates der Niederlassung davon zu unterrichten.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat

  1. 1. österreichischen diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegern sowie
  2. 2. EWR-Staatsangehörigen, die die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich rechtmäßig ausüben,

    auf Antrag zum Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß der Betreffende die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich rechtmäßig ausübt und über den erforderlichen Qualifikationsnachweis verfügt.

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