§ 39 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 39.

Sie fällt die Expropriationserkenntnisse für Zwecke des ärarischen Baudienstes und bemißt die Entschädigungsbeträge nach Maßgabe der bestehenden Normen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027633

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