§ 39 GOG

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1945

§. 39.

Die an den Gerichtshof gelangenden Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen sind für jedes Jahr im voraus nach Geschäftsgattungen, Bezirken oder nach anderen Merkmalen unter die bestellten Referenten zu vertheilen.

Siehe § 4 Abs. 2 und 3 des BG, BGBl. Nr. 422/1921.

Schlagworte

Geschäftsverteilung

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12000114

alte Dokumentnummer

N1189613470P

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