§ 39 GlücksspielautomatenV

Alte FassungIn Kraft seit 17.3.2012

4. Teil

Schlussbestimmungen Anwendungszeitpunkt der Bestimmungen der Glücksspielautomatenverordnung

§ 39.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im BGBl in Kraft. Ihre Vorschriften und Verpflichtungen sind mit Inbetriebnahme des jeweiligen Glücksspielautomaten einzuhalten.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten die Bestimmungen der

  1. 1. §§ 5 Abs. 4, 6, 8 Z 5, 12, 16 Abs. 1 Z 2, 19 Abs. 5, 21, 23, 24 Abs. 1, 24 Abs. 6, 25 bis 33, 34 Abs. 1 Z 1 und 34 Abs. 2 und
  2. 2. §§ 7 bis 9 und 11 bis 35 für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilte Landesbewilligungen im Sinne des § 5 GSpG

    erst mit 1.7.2013 in Kraft.

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