§ 39 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1982

a) Gewerberechtlicher Geschäftsführer und Pächter

§ 39.

(1) Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist; er hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat.

(2) Der Geschäftsführer muß den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen, seinen Wohnsitz im Inland haben und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem

  1. 1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder
  2. 2. Prokurist sein oder
  3. 3. ein Arbeitnehmer sein, der mindestens die Hälfte der nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist;
  1. der gemäß Abs. 1 für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer eines Gewerbeinhabers, der keinen Wohnsitz im Inland hat, muß Prokurist sein oder ein Arbeitnehmer, der mindestens die Hälfte der nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist, sein.

(3) In den Fällen, in denen ein Geschäftsführer zu bestellen ist, muß der Gewerbeinhaber sich eines Geschäftsführers bedienen, der sich im Betrieb entsprechend betätigt.

(4) Die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes hat der Gewerbeinhaber der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; ebenso hat der Gewerbeinhaber das Ausscheiden eines solchen Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 2).

(5) Die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes bedarf der Genehmigung der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde (§ 341 Abs. 3), um die der Gewerbeinhaber anzusuchen hat. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die im Abs. 2 angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Ausscheiden eines Geschäftsführers ist vom Gewerbeinhaber der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde anzuzeigen.

(6) Der Gewerbeinhaber ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 370 nur befreit, wenn er die Bestellung eines dem Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers gemäß Abs. 4 angezeigt oder die gemäß Abs. 5 erforderliche Genehmigung erlangt hat.

(7) Dem Gewerbeinhaber steht es frei, in den Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt, statt dessen die Ausübung des Gewerbes einem Pächter (§ 40) zu übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070020

alte Dokumentnummer

N5197418418S

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