§. 39.
Die von der Verwaltungsbehörde rechtskräftig verfügte Auflösung ist von Amtswegen dem Handelsgerichte zur Eintragung in das Firmenbuch und Bekanntmachung mitzutheilen.
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§. 39.
Die von der Verwaltungsbehörde rechtskräftig verfügte Auflösung ist von Amtswegen dem Handelsgerichte zur Eintragung in das Firmenbuch und Bekanntmachung mitzutheilen.
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