§ 39 Geflügelhygieneverordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2007

6. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für Legehennenbetriebe 1. Abschnitt Betriebliche Arbeitweise und Hygiene Einstallung

§ 39

§ 39. (1) Legehennenbetriebe dürfen Tiere nur dann einstallen, wenn

  1. 1. zum Zeitpunkt der Einstallung Untersuchungsergebnisse vorliegen, wonach diese Tiere frei von Salmonellen sind und diese Ergebnisse auf Grund folgender Probenahmen erzielt wurden:
  1. a) Probenziehung gemäß § 41 Abs. 2 lit. a und b;
  2. b) die Proben sind im Junghennenaufzuchtbetrieb am ersten Tag, in der achten bis zwölften Woche sowie in der 14. bis 18. Woche durch den Betreuungstierarzt zu entnehmen;
  1. 2. die Tiere gemäß § 10 gegen Salmonella enteritidis geimpft sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)