§ 39  FreiwG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2012

§ 39.

Der Fonds hat sich vor Gewährung von Zuwendungen auszubedingen, dass die Leistung zurückzuzahlen ist oder deren Auszahlung zu unterbleiben hat, wenn

  1. 1. er vom Empfänger/von der Empfängerin der Zuwendung über wesentliche Umstände unvollständig oder falsch unterrichtet wird;
  2. 2. das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden des Empfängers/der Empfängerin nicht rechtzeitig durchgeführt wird;
  3. 3. die Zuwendung widmungswidrig verwendet oder Bedingungen aus Verschulden des Empfängers/der Empfängerin nicht eingehalten werden;
  4. 4. vom Empfänger/von der Empfängerin der Zuwendung die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung vereitelt wird.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40137470

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