§ 39 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Harznutzung

§ 39.

(1) Geharzt dürfen nur Baumarten werden, die für eine wirtschaftliche Harznutzung geeignet sind, sofern nicht überhaupt durch das Harzen die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen (§ 1 Abs. 1) gefährdet wird (harzungsfähige Baumarten).

(2) In Bannwäldern darf nur nach Maßgabe des Inhaltes des Bannlegungsbescheides, in Schutzwäldern nur auf Grund einer sonstigen behördlichen Bewilligung geharzt werden. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Harzgewinnung den Bestimmungen der §§ 22 und 25 nicht widerspricht.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch

Verordnung

  1. a) die harzungsfähigen Baumarten festzustellen und
  2. b) die Verwendung bestimmter Werkzeuge oder die Anwendung bestimmter Verfahren für das Harzen zu untersagen, wenn andernfalls die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 nicht gewährleistet erscheint.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132169

alte Dokumentnummer

N8197522400L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)