Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung
und zum Betrieb von Funkanlagen.
§ 39.
(1) Die Gebühren betragen, sofern sie nicht nach §§ 39a, 39b oder 39c bemessen werden:
1. für jeden Funksender des festen oder beweglichen Dienstes je
Kanaleinheit (Abs. 2) jeder zugeteilten Frequenz bei einer
mittleren Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders
monatlich Schilling
Duplex- und andere
Semiduplexverkehr Verkehrsarten
a) bis 1 Watt ................ 40,- 20,-
b) bis 6 Watt ................ 100,- 50,-
c) bis 25 Watt ................ 140,- 70,-
d) bis 150 Watt ................ 300,- 150,-
e) bis 1 Kilowatt ............ - 300,-
f) über 1 Kilowatt ............ - 600,-
höchstens jedoch
je Funksender
1 800,-
monatlich
Schilling
2. für jeden Funkempfänger ........................ 20,-
3. für jede Bordfunkstelle (Schiffs- oder
Luftfahrzeugfunkstelle),
a) wenn sie mit nur einem Sender bis zu einer
Hochfrequenz-Ausgangsleistung von nicht mehr
als 6 Watt oder nur mit einem oder mehreren
Empfängern ausgestattet ist ................. 60,-
b) wenn sie mit nur einem Sender, der eine
Hochfrequenz-Ausgangsleistung von mehr als
6 Watt aufweist, oder mit 2 oder mehr Sendern,
von denen keiner mehr als 6 Watt
Hochfrequenz-Ausgangsleistung aufweist,
ausgestattet ist ............................ 90,-
c) wenn sie mit 2 oder mehr Sendern ausgestattet
ist, von denen mindestens einer mehr als 6 Watt
Hochfrequenz-Ausgangsleistung aufweist ...... 210,-
4. für jede Radaranlage ........................... 340,-.
Als Kanaleinheit im Sinne des Abs. 1 Z 1 gilt im
Frequenzbereich
a) bis 29,7 MHz ein Frequenzband von bis zu ..... 10 kHz,
b) über 29,7 MHz bis 960 MHz ein Frequenzband von
bis zu ....................................... 25 kHz,
c) über 960 MHz bis 2690 MHz ein Frequenzband von
bis zu ....................................... 250 kHz,
d) über 2690 MHz ein Frequenzband von bis zu .... 1 000 kHz.
(3) Je Kanaleinheit ist die Hälfte der nach Abs. 1 Z 1 und 2 festgesetzten Gebühren zu entrichten, wenn die Kanaleinheit im Bereich einer Gemeinschaftsfrequenz liegt. Unter einer Gemeinschaftsfrequenz ist eine Frequenz zu verstehen, die ohne Rücksicht auf gegenseitige Störmöglichkeit mehreren Bewilligungsinhabern zugeteilt wird.
(4) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 ist nicht zu entrichten, wenn sich der Sender, von dem die Nachricht empfangen wird, auf demselben Grundstück (§ 4) wie der Empfänger befindet.
(5) Bei drahtlosen Personenrufanlagen sind sämtliche Rückmelde-Funkanlagen (Quittierungssender), die
bestimmungsgemäß auf einem und demselben Grundstück (§ 4) eingesetzt werden, bei der Gebührenberechnung als nur ein Funksender zu behandeln.
(6) Die Dienststellen des Bundes, die öffentlichen Eisenbahnen, die Feuerwehren und die Rettungsdienste haben für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen keine Gebühren, die Länder und die Stromlieferungsunternehmungen die Hälfte der nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 beziehungsweise Abs. 3 berechneten Gebühren zu entrichten.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10011413
Dokumentnummer
NOR12147714
alte Dokumentnummer
N9197042623L
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